ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER
MITTLI KG, WIEN
Auszug aus den allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs
1.) Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen haben Gültigkeit, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
2.) Vertragsschluß
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
2.2 Damit werden unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen vom Käufer ausdrücklich anerkannt.
2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
3.) Pläne und Unterlagen, Dienstleistungen
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung auf sie Bezug genommen ist.
3.2 Die von uns angebotenen Dienstleistungen, wie objektive Beratung und die funktionsgerechte Planung sind kostenlos. Jeder Kunde ist berechtigt, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Durchgeführte Planungen werden mit dem Angebot nicht ausgefolgt. Über ausdrücklichen Wunsch des Kaufinteressenten können ihm Skizzen und Installationspläne gegen Hinterlegung eines Betrages von € ............. und komplette Planungen gegen Hinterlegung eines Betrages von € ........... übergeben werden. Bei Auftragserteilung werden die obigen Beträge rückerstattet, ansonsten gelten diese als Abgeltung für Vorleistungen als zu unseren Gunsten verfallen.
4.) Verpackung
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung.
5.) Gefahrübergang
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft, auch wenn der Preis frei
Bestimmungsort vereinbart wurde.
6.) Lieferfrist
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit spätestens den nachstehenden Zeitpunkten:
a) Datum der Auftragsbestätigung.
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen.
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne Art.10 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.4 Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen.
7.) Preis
7.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung frei Bestimmungsort vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
7.2 Die Preise fußen auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
7.3 Bei Vertragsabschluß mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
7.4 Inbetriebnahme, Aufstellung und Schulung des Personals können von unserem Fachpersonal gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt werden.
8.) Zahlung
8.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist ein Drittel der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft.
8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom
Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
9.) Gewährleistung, Garantie und Haftung
9.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht (entsprechend der jeweiligen Werksgarantie).9.2 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
9.3 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
9.4 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hiezu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
9.5 Es wird vereinbart, daß der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und
unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten bei einschichtigem und binnen drei Monaten bei mehrschichtigem Betrieb gerichtlich geltend machen muß. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
9.6 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Batterien, Meßsonden, Schwinger der Prüfköpfe, Verbrauchsmaterial, Glasfaserschäden, Glasschäden, Zählrohre, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
9.7 Die Gewährleistungs- und Garantiefrist des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der
vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf:
- schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten,
- schlechter Instandhaltung,
- schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten,
- normaler Abnützung.
9.8 Es gilt ausdrücklich als vereinbart, daß der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, soferne sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, daß dem Verkäufer ein grobes Verschulden zur Last fällt.
9.9 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
10.) Entlastungsgründe
10.1 Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluß des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs.
10.2 Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Parteienverpflichtungen sind in den Art. 6 und 8 bestimmt.
10.3 Wenn der Besteller mit der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung uns gegenüber in Rückstand gerät.
11.) Eigentumsvorbehalt
11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt fälliger Zinsen und Eintreibungskosten, uneingeschränktes Eigentum der Lieferers. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, die Ware in dieser Zeit einem Dritten zu übereignen, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder sonstwie zu überlassen. Der Besteller ist daher verpflichtet, eine Beschädigung der gekauften Ware, eine auf diese erfolgte Pfändung oder eine Verbringung dieser Ware dem Lieferer sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kaufmann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit der Lieferer an seinem Eigentum keinen Schaden erleidet. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht des Lieferers jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und den Lieferer hiefür unverzüglich zu verständigen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Maschinenbruch, Feuer und Diebstahl angemessen zu versichern.
11.2 Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware dem Lieferer unwiderruflich ab. Der Besteller ist verpflichtet, Dritten gegenüber die dem Lieferer aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Rechte wahrzunehmen, solange der Lieferer nicht direkt in diese eintritt. Der Besteller haftet dabei für eingetretene Schäden und Wertminderungen.
12.) Gerichtsstand, auf diesem Vertrag ist österreichisches Recht anzuwenden.
Gerichtsstand ist das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht.
13.) Erfüllungsort ist Wien.